Entsorgungsnummern für Entsorgungsbehälter und Entsorgungshinweise

Die Ziffern beziehen sich auf das dritte Kapitel des Vorschlag einer Entsorgungskonzeption des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung NRW in Soest. Die Entscheidung, ob eine Substanz z.B. in den Behälter für festen oder gelösten anorganischen Sonderabfall (Behälter 1 oder Behälter 6) gegeben werden muss, entscheidet die Lehrkraft im Einzelfall selbst.

In vielen Fällen empfiehlt es sich, eine Substanz in einen weniger gefährlichen Stoff umzuwandeln (z.B. durch Reduktion von Chromat- zu Chrom(III)-Ionen), bevor man sie in das Sammelgefäß gibt. Einige Substanzen können nach dieser Behandlung sogar ins Abwasser gegeben werden. Dieses wird z.B. durch den Hinweis Aufarbeitung angedeutet.

1 -> feste Abfälle, anorganisch

2 -> feste Abfälle, organisch

3 -> Quecksilber, metallisch

4 -> Quecksilberverbindungen

5 -> organische Lösemittel mit allen Gefahrensymbolen, auch T+ und F+

6 -> Schwermetall-Lösungen

7 -> Chromatabfälle

8 -> Säuren und Laugen

9 -> Glasbruch

10 -> Entwicklerlösungen

11 -> Fixierbad

12 -> organische Lösemittel nur mit dem Gefahrensymbol F, z.B. aus den Bereichen Kunst und Werken

13 -> Ätzflüssigkeiten

14 -> Reste von Altfarben

15 -> Reste von Klebern

Abwasser -> z.B. biologisch abbaubare Substanzen

Abluft -> ungefährliche gasförmige Substanzen

Hausmüll -> nur in wenigen Ausnahmefällen möglich

Aufarbeitung -> Diese Substanz sollte vor der Entsorgung aufbereitet werden (z.B. durch Reduktion, Oxidation, Umsetzung mit Wasser).

Einzelentsorgung -> Diese Substanz soll einzeln im Originalgebinde oder in einem geschlossenen Gefäß zur Entsorgung bereitgestellt und nicht mit anderen Stoffen zusammen entsorgt werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Stoffe, die in der FCKW-Halon-Verbotsverordung aufgeführt sind.