Entsorgung: (k)ein Thema für die Tonne | nicht eingeloggt |
Die Ziffern beziehen sich auf das dritte Kapitel des Vorschlag einer Entsorgungskonzeption
des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung NRW in Soest.
Die Entscheidung, ob eine Substanz z.B. in den Behälter für festen oder gelösten anorganischen Sonderabfall (Behälter 1 oder Behälter 6) gegeben werden muss,
entscheidet die Lehrkraft im Einzelfall selbst.
In vielen Fällen empfiehlt es sich, eine Substanz in einen weniger gefährlichen Stoff umzuwandeln (z.B. durch Reduktion von Chromat- zu Chrom(III)-Ionen),
bevor man sie in das Sammelgefäß gibt. Einige Substanzen können nach dieser Behandlung sogar ins Abwasser gegeben werden. Dieses wird z.B. durch den Hinweis Aufarbeitung
angedeutet.
1 -> feste Abfälle, anorganisch
2 -> feste Abfälle, organisch
3 -> Quecksilber, metallisch
4 -> Quecksilberverbindungen
5 -> organische Lösemittel mit allen Gefahrensymbolen, auch T+ und F+
6 -> Schwermetall-Lösungen
7 -> Chromatabfälle
8 -> Säuren und Laugen
9 -> Glasbruch
10 -> Entwicklerlösungen
11 -> Fixierbad
12 -> organische Lösemittel nur mit dem Gefahrensymbol F, z.B. aus den Bereichen Kunst
und Werken
13 -> Ätzflüssigkeiten
14 -> Reste von Altfarben
15 -> Reste von Klebern
Abwasser -> z.B. biologisch abbaubare Substanzen
Abluft -> ungefährliche gasförmige Substanzen
Hausmüll -> nur in wenigen Ausnahmefällen möglich
Aufarbeitung -> Diese Substanz sollte vor der Entsorgung aufbereitet werden (z.B. durch Reduktion, Oxidation, Umsetzung mit Wasser).
Einzelentsorgung -> Diese Substanz soll einzeln im Originalgebinde oder in einem geschlossenen Gefäß zur Entsorgung bereitgestellt und nicht mit anderen Stoffen zusammen entsorgt werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Stoffe, die in der FCKW-Halon-Verbotsverordung aufgeführt sind.